Zwei mächtige, gierige und vielen verhasste Organisationen, die beide jeweils parasitäre Geschäftsmodelle im Bereich des Urheberrechts verfolgen, trafen am Freitag am Landgericht Hamburg aufeinander. Die eine Organisation ist eine gigantische Datenbank, zu der auch die Hostingplattform Youtube gehört und sich für “not evil” hält. Sie betreibt eine Art kulturellen Kommunismus, in dem sie kostenlos Informationen vermittelt, lagert und verteilt. Doch wo immer man etwas kostenlos bekommt, ist man nicht der Kunde, sondern das Produkt: Die Nutzer zahlen mit ihren Daten, sowie mit dem Konsum von Werbung.

Während die eine Organisation die Welt beschenkt und sich beschenken lässt, verfolgt die andere Organisation den kapitalistischen Ansatz, in dem Güter nur gegen Geld geteilt und notfalls künstlich verknappt werden – für Musik im Zeitalter der Digitalkopie ein anachronistisch anmutendes Konzept.

Um an der Nutzung von Werken wirksam zu partizipieren, überwacht diese Organisation die gesamte Bundesrepublik. Sie sendet Späher in Diskotheken und Tanzschulen, um deren Fläche zu vermessen, bedient sich Denunzianten, um Veranstalter der Musiknutzung zu überführen und beschnüffelt das Internet. Gerichte statten sie sogar mit einer Beweislastumkehr dafür aus, dass es sich bei verwendeter Musik um Material handelt, das zu ihrem Wahrnehmungsrepertoire gehöre.

Geschenke

Beide Organisationen beschenken die Urheber.

Die eine bietet den Künstlern eine kostenlose Plattform für Bekanntheitsgrad, wie es traditionell Radio und TV taten. Während früher Produzenten die DJs und Redakteure dafür schmierten, Stücke so oft vor der Zielgruppe zu spielen und Künstler in Shows einzuladen, bis sie Wiedererkennungs- und damit Marktwert erfuhren, kann man heute sogar allein auf Youtube berühmt werden (wenn auch häufig unfreiwillig). Künstler wie die Berliner Sängerin Zoe Leela versuchen diesen Ansatz. Selbst Plattenlabels bewerten das Internet als einen “Segen”.

Die andere Organisation beschenkt die Künstler mit dem Großteil des von ihr bei Musiknutzern abkassierten Geldes. “Schenken” deshalb, weil die Künstler nicht für eine konkrete Dienstleistung bezahlt werden, sondern dafür, dass jemand ihr bereits längst geschaffenes Werk konsumiert oder weiter nutzt. Geldverdienen im Schlaf sozusagen. Sowie das Werk kopiert werden kann, so soll auch die Gegenleistung kopiert werden, allerdings materiell. Während normalerweise im Wirtschaftsleben die Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung zeitnah realisiert wird und schuldrechtliche Ansprüche nach wenigen Jahren sogar verjähren, wollen Urheber ein Leben lang und danach noch einmal 70 Jahre für ihr Werk honoriert werden.

Für die Künstler erweist sich das Geschäftsmodell der GEMA nur bedingt als ertragreich. Im Durchschnitt entfiel auf jeden der ca. 64.000 GEMA-Künstler pro Jahr knapp 11.500,- € Brutto, was allein zum Leben kaum ausreicht. Doch selbst diese Zahl erweckt einen stark verzerrten Eindruck, denn den Löwenanteil teilen sich ohnehin nur sehr wenige GEMA-Berechtigte, eben die Stars. Die unkreativen Geldeintreiber der GEMA allerdings lassen sich ihren Liebesdienst üppig vergüten, fuhren etwa 2010 für sich selbst 127 Millionen Euro ein (ca. 15% des Gesamtumsatzes). Irgendwo muss ja schließlich auch das Jahresgehalt für den unkreativen GEMA-Chef herkommen, der sich locker mal eben 380.000 Euro ausbezahlt.

Geschacher

Die GEMA möchte nun bei Youtube mitverdienen – nach Art des Hauses parasitär. Wenn ein Konzertveranstalter an die GEMA latzt, beteiligt sich die GEMA ja auch nicht am Risiko, ob das Konzert rentabel verläuft – da wäre es ja noch schöner, müsste man sich etwa an den Hostingkosten von Youtube beteiligen. Während für Radio pro abgespieltem Titel kassiert wird, den Tausende Hörer gleichzeitig konsumieren, will die GEMA für jeden einzelnen Abruf die Hand aufhalten.

Nach ihren Preisvorstellungen sollten pro Abruf 0,6 Cent an die Verwertungsgesellschaft fließen, was bei 63,3 Millionen Abrufen schon mal das Gehalt des GEMA-Chefs sichern würde. Dass Youtube durchaus bereit ist, die Künstler zu beteiligen, steht außer Frage, denn in über 40 Ländern kamen Vereinbarungen mit Musikverwertungsgesellschaften bereits zustande. Doch offenbar scheint die Gier der GEMA besonders groß zu sein – was vermutlich kaum jemanden wundern dürfte, der jemals mit der deutschen Musik-Wahrnehmungsgesellschaft zu tun hatte.

Nachdem beide Organisationen lähmend lange Verhandlungen führten, trafen sich die Kontrahenten an dem für Immaterialgüterrechte bizarrsten Ort der Welt – am Landgericht Hamburg. Dort fiel der Fall in die Hände des Vorsitzenden Richters Steeneck, der im Gegensatz zu manchem seiner Hamburger Kollegen durchaus als besonnen gilt. Das Gericht lehnte die von der GEMA begehrte Einstufung als “Täterin” ab, was eine Verantwortlichkeit für sämtliche urheberrechtsrelevanten Handlungen nach sich gezogen hätte. Youtube hätte in diesem Fall sein gesamtes Repertoire prüfen müssen, das von Fremden hochgeladen wurde.

Wie jedoch nicht anders zu erwarten, erkannte das Gericht auf eine Störerhaftung. Wie jeder Blogbetreiber auch haftet damit Youtube ab Kenntnis rechtswidriger Uploads, die insoweit für die Zukunft wirksam unterbunden werden müssen. Dies geschieht bereits durch die eigens entwickelte Content ID-Software, jedoch verlangt das Gericht zusätzlich auch digitale Fingerprints der Musikstücke sowie den Einsatz eines Wortfilters, der Werktitel und Interpret erkennen und blockieren soll.

Etliche Künstler mit identischen oder ähnlichen Namen bzw. Werktiteln dürfen sich auf lustige Zeiten einstellen. Wer etwa den Vornamen “Nicole” führt, dürfte künftig wegen einer Grand Prix-Sängerin dieses Künstlernamens Probleme beim Upload bekommen. Aufgeweckte Musikfreunde indes werden den Filter mit Fantasienamen zu umgehen wissen, Konsumenten werden ohnehin auf Spezialsoftware zur Umgehung des länderspezifischen Filters zurückgreifen.

Das Gericht verteilte an die GEMA auch weitere Ohrfeigen. So hatte die GEMA für ihre Musterklage 12 Musikstücke herausgesucht, die angeblich nicht schnell genug gesperrt worden seien. Das wurde aber offenbar nur für sieben Stücke hinreichend plausibel gemacht, während für fünf die Klage unschlüssig blieb. Verabschieden werden wir uns also vorläufig von großen Kulturgütern wie Rolf Zuckowskis “Im Kindergarten (1994).

Zu den Blindgängern der Klage gehört immerhin “Rivers of Babylon” von Boney M. (1978), wobei der Filter offenbar gerade Wochenende hat und daher die Klage bei entsprechendem Vortrag und Beweisangebot eigentlich schlüssig hätte sein müssen. Auch der Mirelle Mathieu-Titel “Akropolis adieu”, den Christian Bruhn komponierte, ist aktuell noch sicht- und hörbar (wenn man das wirklich will …).

Komponist Bruhn dürfte zu den handverlesenen Künstlern gehören, die sich über die GEMA kaum beklagen werden, saß er doch ab 1982 in deren Aufsichtsrat. System verstanden! Hoffentlich verrät Bruhn niemand, dass sein vermutlich bestes Werk ebenfalls noch auf Youtube zu finden ist. Es wäre doch schade, wenn kommende Generationen das Werk nicht mehr kennen lernen, nur weil die zugehörige Zeichentrickserie aufgrund anspruchsvollerer Sehgewohnheiten nicht mehr im TV zu sehen sein wird.

Source : http://www.heise.de/tp/artikel/36/36809/1.html

Von Markus Kompa in Telepolis > Medien