"Geistiges Eigentum" gegen Freiheit der Wissenschaft

"Geistiges Eigentum" gegen Freiheit der Wissenschaft

Die französische Designerfirma Louis Vuitton fiel bereits in der Vergangenheit mehrmals mit umfassenden Ansprüchen auf “geistiges Eigentum” auf. Unter anderem versuchte sie, von einem Marburger Rotkreuzladen 2600 Euro einzutreiben, weil dieser ein Taschenimitat aus einer Altkleidersammlung für drei Euro anbot, und verklagte den Warner-Konzern, weil im Film Hangover II ein Diophy-Koffer zu sehen ist, der den Vorstellungen der Modemarke nach einem Louis-Vuitton-Produkt zu ähnlich sieht.

Solche und ähnliche Fälle nahmen Jurastudenten an der Pennsylvania Law School zum Anlass, ein Symposium zu Immaterialgüterrechtsfragen im Moderecht mit einem Plakat anzukündigen, dessen brauner Hintergrund mit Tapetenmuster-Verzierungen auf den ersten Blick ein wenig an das Design der Modemarke erinnert. Sieht man genauer hin, erkennt man aber, dass das Tapetenmuster keine Louis-Vuiton-Monogramme, sondern stattdessen Copyright- und Trademark-Zeichen enthält.

Daraufhin erhielten sie einen Drohbrief des Louis-Vuitton-Anwalts Michael Pantalony, in dem es unter anderem hieß, diese “ungeheuerliche” Tat sei nicht bloß eine “ernste mutwillige Markenrechtsverletzung”, sondern könne durch die Expertenrolle der Penn Intellectual Property Group auch Dritte zu dem Glauben verleiten, solch eine “ungesetzliche Aktivität” sei “in irgendeiner Weise ‘legal'”.

Die Universität reagierte auf dieses Begehren Pantalonys nicht mit einer Unterlassungserklärung, sondern mit der Belehrung, dass das Markenrecht selbst bei großzügiger Auslegung keine Rechtsgrundlage für ein Verbot des Plakats hergäbe, dessen Verwendung von Designelementen durch das Fair-Use-Prinzip gedeckt ist. Deshalb, so das Antwortschreiben, lade man die Louis-Vuitton-Anwälte zu dem Symposium ein, auf dem sie Gelegenheit hätten, ihre Kenntnis des Markenrechts etwas zu erweitern.

Auf dem Symposium wird es unter anderem um eine Ausdehnung von Monopolansprüchen auf Gestaltungselemente durch den geplanten Innovative Design Protection and Piracy Prevention Act gehen. Ob das Vorgehen von Louis Vuitton das Verständnis der Rechtsexperten für diese im US-Repräsentantenhaus diskutierten Immaterialgüterrechtsausbau erhöhen wird, scheint allerdings zweifelhaft.

Source : http://www.heise.de/tp/blogs/6/151582

Von Peter Mühlbauer in Telepolis > Kultur und Medien-News

Musikindustrie will Musiker "enteignen"

Musikindustrie will Musiker "enteignen"

Die Medienindustrie gibt sich bei ihrer Lobbyarbeit zu Ausweitung von Monopolansprüchen stets als Schützerin benachteiligter Urheber. Die aktuellen Pläne der Musikindustrie in den USA zeigen jedoch, dass zwischen den beiden Gruppen ein erheblicher Interessenkonflikt besteht.

Dabei geht es um einen Bestandteil des U.S. Copyright Act von 1976, der vorsieht, dass übertragene Nutzungsrechte von Urhebern nach 35 Jahren zurückgefordert werden können, auch wenn in Verträgen längere Fristen stehen. Weil diese Klausel 1978 in Kraft trat, könnten 2013 massenhaft Musiker auf die Idee kommen, unvorteilhafte Verträge neu auszuhandeln oder ihre Aufnahmen selbst profitabler zu vermarkten.

Die Musikindustrie versucht dies dadurch zu verhindern, dass sie argumentiert, die Aufnahmen seien reine Auftragsarbeiten (“work for hire”). Das wirft zwar die Frage auf, warum solch schnöde Auftragsarbeiten jahrzehntelangen Monopolschutz genießen sollen, bringt aber den Vorteil, dass die Rechte für die Aufnahmen dann bei den Konzernen verbleiben würden.

Allerdings ist die gesetzliche Definition für “work für hire” relativ eng. Dazu muss ein Urheber nämlich entweder ein fester Angestellter der rechtebeanspruchenden Firma gewesen sein (was bei Musikern eher selten vorkommt), oder das Werk wurde mit Wissen beider Vertragsparteien explizit als “work für hire” bestellt und ist einer der folgenden im Gesetz aufgeführten Gattungen zuzuordnen: Film, andere audiovisuelle Arbeit, Atlas, Test, Gebrauchsanweisung, Übersetzung, Ergänzung (Vorwort, Bibliografie etc.) oder Zusammenstellung.

Der Musikindustrieverband RIAA stellt sich auf den Standpunkt, dass Musikalben unter den Begriff der “Zusammenstellung” fallen würden. Dass man bei den Mitgliedern des Verbandes möglicherweise selbst nicht recht an diese Interpretation glaubt, zeigte 1999 der Fall Mitch Glazier: Der schmuggelte als Kongressangestellter in einem Gesetz zu Satellitenschüsseln (!) über Nacht und ohne Kenntnis der Autoren eine Passage ein, die Musikwerke zu dem oben genannten Katalog der “works für hire” hinzufügte. Als der Fall öffentliche Aufmerksamkeit erregte, musste der Kongress die Klausel zurücknehmen. Glazier ging straffrei aus und bekam einen Job bei der RIAA, bei dem er eine halbe Million Dollar im Jahr verdient.

Michael Robertson. Foto: Media Resources michaelrobertson.com.

Damit Konzerne nicht mit ausgewählten und für sie vorteilhaften Fällen (wie den der Casting-Gruppe Village People) die fragwürdige Lesart des Gesetzes in Präzedenzfälle zementieren, hat der MP3.com-Gründer Michael Robertson eine Liste mit bekannten Musikern zusammengestellt, die von der 35-Jahres-Regelung betroffen sind. Auf ihr stehen unter anderem die Beach Boys, David Bowie, Pink Floyd, Iggy Pop und die Rolling Stones. Nun hofft er darauf, dass einer dieser Musiker mit genug Geld für gute Anwälte Nutzungsrechte zurückfordert und einen Prozess darum führt.

Source : http://www.heise.de/tp/artikel/36/36517/1.html

Von Peter Mühlbauer in Telepolis > Politik > Copyright

Buchpreisbindung verhindert eBook-Experiment

Buchpreisbindung verhindert eBook-Experiment

Enno Lenze betreibt seit zehn Jahren den Kleinverlag Berlin Story. Unlängst wagte er ein Experiment, bei dem er die eBook-Version der DDR-Fluchtgeschichtensammlung Der Letzte macht das Licht aus von Klaus Behling für einen Preis von null Euro anbot, die Kunden aber gleichzeitig dazu aufforderte, eine beliebige weitere Summe zu zahlen oder eine andere Gegenleistung anzubieten, wenn ihnen das Werk gefällt.

Nach etwa 200 Downloads erhielt er einen “rechtlichen Hinweis” eines Anwalts, der sich als “Preisbindungstreuhänder zahlreicher Verlage gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 3 BuchPrG” vorstellte und in dieser Rolle um eine Bestätigung ansuchte, dass Lenze das Experiment nicht fortsetzet und “Weiterungen vermeidet”. In dem “recht originellen Gedanken, den Marktpreis eines Buches durch Leserinformationen zu erfahren” sah der Rechtsanwalt nämlich einen “klaren Widerspruch gegen das Buchpreisbindungsgesetz”, dessen §5 vorschreibt, “dass es der Verleger ist, der den Preis bestimmen und dann veröffentlichen muss”. Diese Aufgabe kann er nach Ansicht des Treuhänders Dritten auch dann nicht übertragen, wenn sie keine Händler, sondern Leser sind.

Obwohl sich darüber streiten ließe, ob der Preis nicht eigentlich null Euro beträgt und Zahlungen eher als Spenden denn als Kaufpreis zu werten sind, ließ sich Lenze nicht auf das juristische Abenteuer ein und nahm das Buch vorerst vom Server. Angeblich gibt es aber ein Angebot aus Uruguay, das Werk von dort aus legal mit dem alten Modell anzubieten. Eine Andere Möglichkeit wäre, 18 Monate lang zu warten, bis die Preisbindung nach §8 Absatz 1 des Buchpreisgesetzes nicht mehr gilt.

Dann allerdings wäre wahrscheinlich nicht mehr viel von der Aufmerksamkeit übrig, die das Buch und das Preisexperiment ohne das Rechtsanwaltsschreiben nie bekommen hätten. In manchen Foren wird wegen dieses Aufmerksamkeitseffekts sogar vermutet, dass Lenze (der in der Vergangenheit bewies, dass er weiß, wie man Medien füttert) das Anwaltsschreiben eventuell gar nicht so ungelegen gekommen sein könnte.

Source : http://www.heise.de/tp/blogs/6/151453

von : Peter Mühlbauer in Telepolis > Kultur und Medien-News

Niederländische Regierung will Fair-Use-Vorstoß wagen

Niederländische Regierung will Fair-Use-Vorstoß wagen

Ein Problem des Urheberrechts in Europa ist, dass es dafür sorgt, dass ein großer Teil des alltäglich von vielen Bürgern auf Facebook oder YouTube eingestellten Materials theoretisch illegal ist. Das amerikanische Copyright ist flexibler: Durch das dort gültige Fair-Use-Prinzip können Richter entscheiden, dass ein längeres Zitat oder der Musikhintergrund zu einem tanzenden Haustier niemandem wirklich schadet und eine angemessene und deshalb lizenz- wie vergütungsfreie Verwendung ist. Das kann zwar im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen führen, bringt jedoch summa summarum deutlich weniger Rechtsunsicherheit als in Europa, wo das Immaterialgüterrecht so veraltet ist, dass eigentlich nur totale Technikverweigerer unter Schweigegelübde nicht mit ihm in Konflikt kommen.

Die niederländische Regierung will sich dieses Problems nun annehmen und dafür sorgen, dass Rechtsordnung und Alltagswirklichkeit weniger weit auseinanderklaffen. Justiz-Staatssekretär Fred Teeven von der wirtschaftsliberalen Volkspartij voor Vrijheid en Democratie (VVD) sagte Radio Netherlands Worldwide (RNW), seine Regierung wolle jetzt für eine Modernisierung des Urheberrechts nicht mehr auf die EU warten, sondern “unilateral” handeln. Ihm zufolge fasst man aber eine Liberalisierung ins Auge, die dem derzeitigen europäischen Rechtsrahmen nicht widerspricht.

Fred Teeven. Foto: Rijksoverheid.nl. Lizenz: CC0 1.0 Universal Public Domain Dedication.

In einem Expertenbericht für die britische Regierung hatten Juristen teilweise Bedenken geäußert, ob für die Einführung von Fair Use nicht EU-Richtlinien geändert werden müsste. Allerdings sind sich die Experten darüber nicht einig. Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit von Fair Use und Europarecht könnten europäische Länder ihr Urheberrecht dadurch modernisieren, dass sie die Ausnahmemöglichkeiten der EU-Richtlinien voll ausschöpfen und beispielsweise ausdrücklich regeln, dass für Parodien keine Genehmigung eingeholt werden muss und dass Freiheiten nicht durch Vertrag eingeschränkt werden dürfen.

In Deutschland fordert neben den Jungen Liberalen in Bayern auch eine Minderheit von Unionspolitikern, der unter anderem die CDU-Bundestagsabgeordneten Peter Tauber, Thomas Jarzombek sowie die stellvertretende CSU-Generalsekretärin Dorothee Bär angehören, die Aufnahme einer Fair-Use-Generalklausel ins Urheberrecht, die bei entsprechender Ausgestaltung auch bildungspolitische Vorteile hätte, weil sie Lehrern die Angst vor der Verwendung neuer Unterrichtsmaterialien nehmen könnte. Dessen Aufnahme solch einer Generalklausel ins deutsche Urheberrechtsgesetz ist den Initiatoren nach auch deshalb notwendig, weil es “dem Gesetzgeber nicht möglich [ist], das Urheberrecht” ständig neuen Entwicklungen “anzupassen”. Damit Gerichte mit der Fair-Use-Klausel auch Urteile sprechen, “die der Lebenswirklichkeit entsprechen”, sollen ihnen Definitionskriterien im Gesetz Hilfestellungen geben.

Google-Justiziar Fred von Lohmann begrüßte die Pläne der niederländischen Regierung erwartungsgemäß und wies darauf hin, dass es heute trotz aller Klagen von Lobbyisten keineswegs eine “Krise der Kreativität”, sondern “mehr Musik, mehr Video und mehr Literatur gibt als je zuvor”, was seiner Ansicht nach an neuen Technologien liegt, die neue Möglichkeiten eröffnen. In der Vergangenheit hatten Vertreter des Konzerns des Öfteren durchblicken lassen, dass sie ihr Unternehmen nicht in europäischen Ländern aufbauen hätten können, weil das dortige Immaterialgüterrecht zu unflexibel ist.

Source : http://www.heise.de/tp/artikel/36/36423/1.html

Von : Peter Mühlbauer in Telepolis > Politik > Copyright

Fair Use, GEMA weg und Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Fair Use, GEMA weg und Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Am 10. März findet im bayerischen Lindau ein Landesparteitag der FDP statt. Zu ihm wollen der Bundestagsabgeordnete Jimmy Schulz und der Jugendverband Junge Liberale einen Antrag mit dem Titel “Urheberrecht und Neue Medien liberal gestaltet” einbringen. Darin heißt es, das Internet habe zu einer Demokratisierung der Kultur, der Medien und des Informationsaustauschs geführt, weshalb das Urheberrecht “vollkommen neu gedacht und an die Medienrealität angepasst werden” müsse.

Konkret fordern die Antragsteller unter anderem die Anpassung der deutschen Schrankenbestimmungen an das amerikanische Fair-Use-Prinzip, wozu ihrer Auffassung nach “vor allem eine offene Generalklausel [gehört], die die Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien aus kulturellen, politischen und edukativen Gründen gestattet, solange kein direkter finanzieller Vorteil mit der Nutzung verbunden ist und sie grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung steht”.

JuLi-Landesvorsitzender Matthias Fischbach beim letzten Landesparteitag der FDP Bayern. Foto: Junge Liberale Bayern.

Hinsichtlich der aktuellen Verfolgung von Online-Immaterialgüterrechtsverletzungen in Deutschland konstatiert man, dass die finanziellen Forderungen von Rechteinhabern “in keinem Verhältnis zum im Einzelfall tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schaden” stünden, weil die Methoden zur Streitwerts- und Schadensberechnung im Abmahnrecht “völlig realitätsfern” seien. Auch das in Frankreich eingeführte Three-Strikes-Modell wird als “vollkommen unverhältnismäßig” verworfen. Die Mandatsträger der FDP fordert man deshalb auf, “bei diesem Thema im Europäischen Parlament und im Ministerrat gegen einen drastischen europaweiten Bürgerrechtseingriff zu votieren”, weil das Internet “ein zumindest sozial überlebenswichtiges Medium [ist], das einem nicht wegen kleinerer Verstöße vorenthalten werden darf”.

Eine Providerhaftung für Immaterialgüterrechtsverletzungen, wie sie das ACTA-Abkommen enthält, sehen die Jungen Liberalen in Bayern als Gefahr für den Rechtsstaat, weil diese Haftung “umfangreiche Prüf- und Löschpflichten” und in deren Folge eine “Filterung des Datenverkehrs” nach sich zöge, die “nicht von rechtstaatlichen Befugnissen gedeckt” ist, “keiner rechtstaatlichen Kontrolle” unterliegt und eine erhebliche Missbrauchsgefahr in sich birgt. Eine Vorratsdatenspeicherung lehnt man aus ähnlichen Erwägungen als “nicht verhältnismäßige Maßnahme zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen” ab.

Das von Union und SPD im Wahlkampf 2009 versprochene neue Monopolrecht für Presseverleger sehen die Jungen Liberalen in Bayern ebenfalls kritisch. Das sehr irreführend “Leistungsschutzrecht” betitelte Privileg soll “verlinkte Überschriften samt kurzem Textanriss” zahlungspflichtig machen und ist ihrer Ansicht nach ein “nationaler Alleingang”, der “Kernelemente des Internets einschränkt und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht”.

Noch überraschender ist, dass der nach Angaben aus der Partei “intern gegenwärtig sehr intensiv diskutierte” Antrag auch die Position der politisch ebenso gut vernetzten wie in der Bevölkerung und bei Musikern unbeliebten Verwertungsgesellschaft GEMA in Frage stellt. Der “nicht mehr zeitgemäßen […] monopolartigen Vermittlerfunktion des Rechteverwerters” zieht man “flexiblere Konkurrenzmodelle” oder gleich eine “direkte Vermarktung der Künstler” vor, die durch den Wegfall von teuren Mittelsmännern für wettbewerbsfähigere Preise sorgen könnte. Ebenfalls gegen die GEMA zielt die Forderung nach Abschaffung der Pauschalabgaben auf DVD-Brenner und andere Geräte, deren Legitimation man durch die in den letzten zehn Jahren eingeführten Kopierverbote ad absurdum geführt sieht.

Weiterhin sieht der Antrag ein bemerkenswert klares Bekenntnis zu Open Access vor: Wissenschaftliche Veröffentlichungen sollen danach “unabhängig von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit” der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, wenn sie staatlich gefördert wurden. Dies fördert dem Papier zufolge nicht nur den schnelleren wissenschaftlichen Austausch, sondern auch die Bildungs- und Informationsmöglichkeiten der breiten Öffentlichkeit. In “begründeten Fällen” will man allerdings Ausnahmen von diesem Prinzip erlauben. Weiterhin fordert das Papier, Produktionen für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk “nach Möglichkeit” gemeinfrei oder unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht werden. Der Radiosender WDR5 hatte einen entsprechenden Vorschlag gegenüber dem Blogger Peter Piksa unlängst mit der Begründung abgelehnt, dies würde zu viel Arbeit machen.

Source : http://www.heise.de/tp/artikel/36/36416/1.html

Von : Peter Mühlbauer in Telepolis > Politik > Copyright