GEMA gegen YOUTUBE

GEMA gegen YOUTUBE

Zwei mächtige, gierige und vielen verhasste Organisationen, die beide jeweils parasitäre Geschäftsmodelle im Bereich des Urheberrechts verfolgen, trafen am Freitag am Landgericht Hamburg aufeinander. Die eine Organisation ist eine gigantische Datenbank, zu der auch die Hostingplattform Youtube gehört und sich für “not evil” hält. Sie betreibt eine Art kulturellen Kommunismus, in dem sie kostenlos Informationen vermittelt, lagert und verteilt. Doch wo immer man etwas kostenlos bekommt, ist man nicht der Kunde, sondern das Produkt: Die Nutzer zahlen mit ihren Daten, sowie mit dem Konsum von Werbung.

Während die eine Organisation die Welt beschenkt und sich beschenken lässt, verfolgt die andere Organisation den kapitalistischen Ansatz, in dem Güter nur gegen Geld geteilt und notfalls künstlich verknappt werden – für Musik im Zeitalter der Digitalkopie ein anachronistisch anmutendes Konzept.

Um an der Nutzung von Werken wirksam zu partizipieren, überwacht diese Organisation die gesamte Bundesrepublik. Sie sendet Späher in Diskotheken und Tanzschulen, um deren Fläche zu vermessen, bedient sich Denunzianten, um Veranstalter der Musiknutzung zu überführen und beschnüffelt das Internet. Gerichte statten sie sogar mit einer Beweislastumkehr dafür aus, dass es sich bei verwendeter Musik um Material handelt, das zu ihrem Wahrnehmungsrepertoire gehöre.

Geschenke

Beide Organisationen beschenken die Urheber.

Die eine bietet den Künstlern eine kostenlose Plattform für Bekanntheitsgrad, wie es traditionell Radio und TV taten. Während früher Produzenten die DJs und Redakteure dafür schmierten, Stücke so oft vor der Zielgruppe zu spielen und Künstler in Shows einzuladen, bis sie Wiedererkennungs- und damit Marktwert erfuhren, kann man heute sogar allein auf Youtube berühmt werden (wenn auch häufig unfreiwillig). Künstler wie die Berliner Sängerin Zoe Leela versuchen diesen Ansatz. Selbst Plattenlabels bewerten das Internet als einen “Segen”.

Die andere Organisation beschenkt die Künstler mit dem Großteil des von ihr bei Musiknutzern abkassierten Geldes. “Schenken” deshalb, weil die Künstler nicht für eine konkrete Dienstleistung bezahlt werden, sondern dafür, dass jemand ihr bereits längst geschaffenes Werk konsumiert oder weiter nutzt. Geldverdienen im Schlaf sozusagen. Sowie das Werk kopiert werden kann, so soll auch die Gegenleistung kopiert werden, allerdings materiell. Während normalerweise im Wirtschaftsleben die Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung zeitnah realisiert wird und schuldrechtliche Ansprüche nach wenigen Jahren sogar verjähren, wollen Urheber ein Leben lang und danach noch einmal 70 Jahre für ihr Werk honoriert werden.

Für die Künstler erweist sich das Geschäftsmodell der GEMA nur bedingt als ertragreich. Im Durchschnitt entfiel auf jeden der ca. 64.000 GEMA-Künstler pro Jahr knapp 11.500,- € Brutto, was allein zum Leben kaum ausreicht. Doch selbst diese Zahl erweckt einen stark verzerrten Eindruck, denn den Löwenanteil teilen sich ohnehin nur sehr wenige GEMA-Berechtigte, eben die Stars. Die unkreativen Geldeintreiber der GEMA allerdings lassen sich ihren Liebesdienst üppig vergüten, fuhren etwa 2010 für sich selbst 127 Millionen Euro ein (ca. 15% des Gesamtumsatzes). Irgendwo muss ja schließlich auch das Jahresgehalt für den unkreativen GEMA-Chef herkommen, der sich locker mal eben 380.000 Euro ausbezahlt.

Geschacher

Die GEMA möchte nun bei Youtube mitverdienen – nach Art des Hauses parasitär. Wenn ein Konzertveranstalter an die GEMA latzt, beteiligt sich die GEMA ja auch nicht am Risiko, ob das Konzert rentabel verläuft – da wäre es ja noch schöner, müsste man sich etwa an den Hostingkosten von Youtube beteiligen. Während für Radio pro abgespieltem Titel kassiert wird, den Tausende Hörer gleichzeitig konsumieren, will die GEMA für jeden einzelnen Abruf die Hand aufhalten.

Nach ihren Preisvorstellungen sollten pro Abruf 0,6 Cent an die Verwertungsgesellschaft fließen, was bei 63,3 Millionen Abrufen schon mal das Gehalt des GEMA-Chefs sichern würde. Dass Youtube durchaus bereit ist, die Künstler zu beteiligen, steht außer Frage, denn in über 40 Ländern kamen Vereinbarungen mit Musikverwertungsgesellschaften bereits zustande. Doch offenbar scheint die Gier der GEMA besonders groß zu sein – was vermutlich kaum jemanden wundern dürfte, der jemals mit der deutschen Musik-Wahrnehmungsgesellschaft zu tun hatte.

Nachdem beide Organisationen lähmend lange Verhandlungen führten, trafen sich die Kontrahenten an dem für Immaterialgüterrechte bizarrsten Ort der Welt – am Landgericht Hamburg. Dort fiel der Fall in die Hände des Vorsitzenden Richters Steeneck, der im Gegensatz zu manchem seiner Hamburger Kollegen durchaus als besonnen gilt. Das Gericht lehnte die von der GEMA begehrte Einstufung als “Täterin” ab, was eine Verantwortlichkeit für sämtliche urheberrechtsrelevanten Handlungen nach sich gezogen hätte. Youtube hätte in diesem Fall sein gesamtes Repertoire prüfen müssen, das von Fremden hochgeladen wurde.

Wie jedoch nicht anders zu erwarten, erkannte das Gericht auf eine Störerhaftung. Wie jeder Blogbetreiber auch haftet damit Youtube ab Kenntnis rechtswidriger Uploads, die insoweit für die Zukunft wirksam unterbunden werden müssen. Dies geschieht bereits durch die eigens entwickelte Content ID-Software, jedoch verlangt das Gericht zusätzlich auch digitale Fingerprints der Musikstücke sowie den Einsatz eines Wortfilters, der Werktitel und Interpret erkennen und blockieren soll.

Etliche Künstler mit identischen oder ähnlichen Namen bzw. Werktiteln dürfen sich auf lustige Zeiten einstellen. Wer etwa den Vornamen “Nicole” führt, dürfte künftig wegen einer Grand Prix-Sängerin dieses Künstlernamens Probleme beim Upload bekommen. Aufgeweckte Musikfreunde indes werden den Filter mit Fantasienamen zu umgehen wissen, Konsumenten werden ohnehin auf Spezialsoftware zur Umgehung des länderspezifischen Filters zurückgreifen.

Das Gericht verteilte an die GEMA auch weitere Ohrfeigen. So hatte die GEMA für ihre Musterklage 12 Musikstücke herausgesucht, die angeblich nicht schnell genug gesperrt worden seien. Das wurde aber offenbar nur für sieben Stücke hinreichend plausibel gemacht, während für fünf die Klage unschlüssig blieb. Verabschieden werden wir uns also vorläufig von großen Kulturgütern wie Rolf Zuckowskis “Im Kindergarten (1994).

Zu den Blindgängern der Klage gehört immerhin “Rivers of Babylon” von Boney M. (1978), wobei der Filter offenbar gerade Wochenende hat und daher die Klage bei entsprechendem Vortrag und Beweisangebot eigentlich schlüssig hätte sein müssen. Auch der Mirelle Mathieu-Titel “Akropolis adieu”, den Christian Bruhn komponierte, ist aktuell noch sicht- und hörbar (wenn man das wirklich will …).

Komponist Bruhn dürfte zu den handverlesenen Künstlern gehören, die sich über die GEMA kaum beklagen werden, saß er doch ab 1982 in deren Aufsichtsrat. System verstanden! Hoffentlich verrät Bruhn niemand, dass sein vermutlich bestes Werk ebenfalls noch auf Youtube zu finden ist. Es wäre doch schade, wenn kommende Generationen das Werk nicht mehr kennen lernen, nur weil die zugehörige Zeichentrickserie aufgrund anspruchsvollerer Sehgewohnheiten nicht mehr im TV zu sehen sein wird.

Source : http://www.heise.de/tp/artikel/36/36809/1.html

Von Markus Kompa in Telepolis > Medien

GEMA verschlimmbessert ihr Tarifsystem

GEMA verschlimmbessert ihr Tarifsystem

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) will ab kommendem Jahr ihr Tarifsystem für Veranstalter vereinfachen. Die Nutzungskosten für Gastronomen, Discotheken, Tanzschulen, Partys, Stadtfeste usw. berechnete die GEMA bisher nach der zu beschallenden Fläche, Dauer und einem branchenspezifischen Tarif. Für Veranstaltungen, bei denen (außerhalb von konventionellen Konzerten) Live-Musik und solche aus der Konserve genutzt werden, will die GEMA ab dem 01.01.2013 ihre bislang elf ausdifferenzierten Tarife auf ganze zwei eindampfen. Die GEMA orientiert sich künftig an den beiden Faktoren “Größe einer Veranstaltung” in linearen 100 Quadratmeter-Schritten und “Eintrittsgeldern” in Ein-Euro-Schritten. Wie bisher auch ist die Nutzung vorher anzumelden.

Während die GEMA ihre Tarifänderung als großen Wurf verkauft und die Orientierung am Eintrittsgeld kaufmännisch durchaus Sinn macht, hat die Sache einen Haken: Es wird für etliche Nutzer dramatisch teurer. Veranstalter von Straßenfesten können sich locker auf die doppelten GEMA-Kosten einstellen. Betreiber von Diskotheken fürchten gar eine Versiebenfachung der Kostenlast. Da im Discothekenbereich beim Eintritt die finanzielle Schmerzgrenze der Kids bereits als ausgereizt gilt, dürften etliche Unternehmungen unwirtschaftlich werden. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband spuckt Blut.

GEMA-freie Musik wie Werke längst verstorbener Künstler oder von solchen, die bewusst auf eine GEMA-Mitgliedschaft verzichten, dürfte für professionelle Veranstalter künftig deutlich attraktiver werden. Eine andere Alternative wäre die Gründung einer konkurrierenden Musikverwertungsgesellschaft, die das Repertoire ihrer Künstler zu moderateren Tarifen anbietet. Entgegen einer landläufigen Fehlvorstellung ist die GEMA keine staatliche oder mit einem staatlichen Monopol beliehene Institution, vielmehr könnten sich gewitzte Musiker und Unternehmer zusammentun und nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz eine alternative Wahrnehmungsgesellschaft gründen. Dies würde auch dem Prinzip der sozialen Marktwirtschaft entsprechen, in dem das faktische Monopol ein Fremdkörper ist und die Bildung von Tarifen dem Markt überlassen wird.

Source : http://www.heise.de/tp/blogs/6/151754

Von Markus Kompa in Telepolis > Kultur und Medien-News

Photo : ddp/Michael Gottschalk

"Geistiges Eigentum" gegen Freiheit der Wissenschaft

"Geistiges Eigentum" gegen Freiheit der Wissenschaft

Die französische Designerfirma Louis Vuitton fiel bereits in der Vergangenheit mehrmals mit umfassenden Ansprüchen auf “geistiges Eigentum” auf. Unter anderem versuchte sie, von einem Marburger Rotkreuzladen 2600 Euro einzutreiben, weil dieser ein Taschenimitat aus einer Altkleidersammlung für drei Euro anbot, und verklagte den Warner-Konzern, weil im Film Hangover II ein Diophy-Koffer zu sehen ist, der den Vorstellungen der Modemarke nach einem Louis-Vuitton-Produkt zu ähnlich sieht.

Solche und ähnliche Fälle nahmen Jurastudenten an der Pennsylvania Law School zum Anlass, ein Symposium zu Immaterialgüterrechtsfragen im Moderecht mit einem Plakat anzukündigen, dessen brauner Hintergrund mit Tapetenmuster-Verzierungen auf den ersten Blick ein wenig an das Design der Modemarke erinnert. Sieht man genauer hin, erkennt man aber, dass das Tapetenmuster keine Louis-Vuiton-Monogramme, sondern stattdessen Copyright- und Trademark-Zeichen enthält.

Daraufhin erhielten sie einen Drohbrief des Louis-Vuitton-Anwalts Michael Pantalony, in dem es unter anderem hieß, diese “ungeheuerliche” Tat sei nicht bloß eine “ernste mutwillige Markenrechtsverletzung”, sondern könne durch die Expertenrolle der Penn Intellectual Property Group auch Dritte zu dem Glauben verleiten, solch eine “ungesetzliche Aktivität” sei “in irgendeiner Weise ‘legal'”.

Die Universität reagierte auf dieses Begehren Pantalonys nicht mit einer Unterlassungserklärung, sondern mit der Belehrung, dass das Markenrecht selbst bei großzügiger Auslegung keine Rechtsgrundlage für ein Verbot des Plakats hergäbe, dessen Verwendung von Designelementen durch das Fair-Use-Prinzip gedeckt ist. Deshalb, so das Antwortschreiben, lade man die Louis-Vuitton-Anwälte zu dem Symposium ein, auf dem sie Gelegenheit hätten, ihre Kenntnis des Markenrechts etwas zu erweitern.

Auf dem Symposium wird es unter anderem um eine Ausdehnung von Monopolansprüchen auf Gestaltungselemente durch den geplanten Innovative Design Protection and Piracy Prevention Act gehen. Ob das Vorgehen von Louis Vuitton das Verständnis der Rechtsexperten für diese im US-Repräsentantenhaus diskutierten Immaterialgüterrechtsausbau erhöhen wird, scheint allerdings zweifelhaft.

Source : http://www.heise.de/tp/blogs/6/151582

Von Peter Mühlbauer in Telepolis > Kultur und Medien-News

Musikindustrie will Musiker "enteignen"

Musikindustrie will Musiker "enteignen"

Die Medienindustrie gibt sich bei ihrer Lobbyarbeit zu Ausweitung von Monopolansprüchen stets als Schützerin benachteiligter Urheber. Die aktuellen Pläne der Musikindustrie in den USA zeigen jedoch, dass zwischen den beiden Gruppen ein erheblicher Interessenkonflikt besteht.

Dabei geht es um einen Bestandteil des U.S. Copyright Act von 1976, der vorsieht, dass übertragene Nutzungsrechte von Urhebern nach 35 Jahren zurückgefordert werden können, auch wenn in Verträgen längere Fristen stehen. Weil diese Klausel 1978 in Kraft trat, könnten 2013 massenhaft Musiker auf die Idee kommen, unvorteilhafte Verträge neu auszuhandeln oder ihre Aufnahmen selbst profitabler zu vermarkten.

Die Musikindustrie versucht dies dadurch zu verhindern, dass sie argumentiert, die Aufnahmen seien reine Auftragsarbeiten (“work for hire”). Das wirft zwar die Frage auf, warum solch schnöde Auftragsarbeiten jahrzehntelangen Monopolschutz genießen sollen, bringt aber den Vorteil, dass die Rechte für die Aufnahmen dann bei den Konzernen verbleiben würden.

Allerdings ist die gesetzliche Definition für “work für hire” relativ eng. Dazu muss ein Urheber nämlich entweder ein fester Angestellter der rechtebeanspruchenden Firma gewesen sein (was bei Musikern eher selten vorkommt), oder das Werk wurde mit Wissen beider Vertragsparteien explizit als “work für hire” bestellt und ist einer der folgenden im Gesetz aufgeführten Gattungen zuzuordnen: Film, andere audiovisuelle Arbeit, Atlas, Test, Gebrauchsanweisung, Übersetzung, Ergänzung (Vorwort, Bibliografie etc.) oder Zusammenstellung.

Der Musikindustrieverband RIAA stellt sich auf den Standpunkt, dass Musikalben unter den Begriff der “Zusammenstellung” fallen würden. Dass man bei den Mitgliedern des Verbandes möglicherweise selbst nicht recht an diese Interpretation glaubt, zeigte 1999 der Fall Mitch Glazier: Der schmuggelte als Kongressangestellter in einem Gesetz zu Satellitenschüsseln (!) über Nacht und ohne Kenntnis der Autoren eine Passage ein, die Musikwerke zu dem oben genannten Katalog der “works für hire” hinzufügte. Als der Fall öffentliche Aufmerksamkeit erregte, musste der Kongress die Klausel zurücknehmen. Glazier ging straffrei aus und bekam einen Job bei der RIAA, bei dem er eine halbe Million Dollar im Jahr verdient.

Michael Robertson. Foto: Media Resources michaelrobertson.com.

Damit Konzerne nicht mit ausgewählten und für sie vorteilhaften Fällen (wie den der Casting-Gruppe Village People) die fragwürdige Lesart des Gesetzes in Präzedenzfälle zementieren, hat der MP3.com-Gründer Michael Robertson eine Liste mit bekannten Musikern zusammengestellt, die von der 35-Jahres-Regelung betroffen sind. Auf ihr stehen unter anderem die Beach Boys, David Bowie, Pink Floyd, Iggy Pop und die Rolling Stones. Nun hofft er darauf, dass einer dieser Musiker mit genug Geld für gute Anwälte Nutzungsrechte zurückfordert und einen Prozess darum führt.

Source : http://www.heise.de/tp/artikel/36/36517/1.html

Von Peter Mühlbauer in Telepolis > Politik > Copyright

Buchpreisbindung verhindert eBook-Experiment

Buchpreisbindung verhindert eBook-Experiment

Enno Lenze betreibt seit zehn Jahren den Kleinverlag Berlin Story. Unlängst wagte er ein Experiment, bei dem er die eBook-Version der DDR-Fluchtgeschichtensammlung Der Letzte macht das Licht aus von Klaus Behling für einen Preis von null Euro anbot, die Kunden aber gleichzeitig dazu aufforderte, eine beliebige weitere Summe zu zahlen oder eine andere Gegenleistung anzubieten, wenn ihnen das Werk gefällt.

Nach etwa 200 Downloads erhielt er einen “rechtlichen Hinweis” eines Anwalts, der sich als “Preisbindungstreuhänder zahlreicher Verlage gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 3 BuchPrG” vorstellte und in dieser Rolle um eine Bestätigung ansuchte, dass Lenze das Experiment nicht fortsetzet und “Weiterungen vermeidet”. In dem “recht originellen Gedanken, den Marktpreis eines Buches durch Leserinformationen zu erfahren” sah der Rechtsanwalt nämlich einen “klaren Widerspruch gegen das Buchpreisbindungsgesetz”, dessen §5 vorschreibt, “dass es der Verleger ist, der den Preis bestimmen und dann veröffentlichen muss”. Diese Aufgabe kann er nach Ansicht des Treuhänders Dritten auch dann nicht übertragen, wenn sie keine Händler, sondern Leser sind.

Obwohl sich darüber streiten ließe, ob der Preis nicht eigentlich null Euro beträgt und Zahlungen eher als Spenden denn als Kaufpreis zu werten sind, ließ sich Lenze nicht auf das juristische Abenteuer ein und nahm das Buch vorerst vom Server. Angeblich gibt es aber ein Angebot aus Uruguay, das Werk von dort aus legal mit dem alten Modell anzubieten. Eine Andere Möglichkeit wäre, 18 Monate lang zu warten, bis die Preisbindung nach §8 Absatz 1 des Buchpreisgesetzes nicht mehr gilt.

Dann allerdings wäre wahrscheinlich nicht mehr viel von der Aufmerksamkeit übrig, die das Buch und das Preisexperiment ohne das Rechtsanwaltsschreiben nie bekommen hätten. In manchen Foren wird wegen dieses Aufmerksamkeitseffekts sogar vermutet, dass Lenze (der in der Vergangenheit bewies, dass er weiß, wie man Medien füttert) das Anwaltsschreiben eventuell gar nicht so ungelegen gekommen sein könnte.

Source : http://www.heise.de/tp/blogs/6/151453

von : Peter Mühlbauer in Telepolis > Kultur und Medien-News